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​I. Name und Sitz

Art. 1   Unter dem Namen "Verband Schweizerischer Miliz- und Fachrichter" (abgekürzt "VMF") besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Art. 2   Sein Sitz befindet sich am Geschäftsdomizil des jeweiligen Präsidenten.

II. Zweck

Art. 3   Der Verband bezweckt, die Interessen, die Rechte und das Ansehen der in der Schweiz tätigen Milizrichterinnen und Milizrichter, Fachrichterinnen und Fachrichter zu wahren und zu fördern, insbesondere:

  • die Fortführung des Milizrichteramts langfristig zu gewährleisten;

  • den Austausch zwischen den Verbandsmitgliedern zu fördern;

  • die Interessen der Verbandsmitglieder gegenüber Behörden, Ämtern und Dritten zu vertreten;

  • die Aus- und Weiterbildung, der Mitglieder zu fördern;

  • bei gesetzgeberischen Erlassen und Regelungen mitzuwirken.

III. Mitgliedschaftsarten

Art. 4   Der Verband setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, Novizen, Veteranenmitgliedern und Gönnern zusammen.

Art. 5   Als ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer folgende Grundvoraussetzungen erfüllt:

  •  gewähltes oder ernanntes Mitglied einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde mit richterlicher Gewalt

  •  Ausübung dieses Amtes als Milizrichter, d.h. die hauptsächliche Berufserfahrung des Amtsinhabers wurde in anderen  Bereichen  als im Justizsystem erworben.

Art. 6   Personen, die sich für eine spätere Tätigkeit als Miliz- oder Fachrichter interessieren, können auf ihr Gesuch hin als Novizen Mitglied des Vereins werden. Novizen haben kein Stimmrecht.

Art. 7   Ordentliche Mitglieder, die ihre Tätigkeit als Miliz- oder Fachrichter beenden, können auf ihr Gesuch hin zu Veteranenmitgliedern werden. Veteranenmitglieder sind stimmberechigt.

Art. 8   Personen, die oben genannten Kriterien nicht entsprechen, aber den Verband ideell oder finanziell unterstützen wollen, können Gönnermitglied werden. Gönnermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

​IV. Aufnahme, Austritt, Ausschluss

Art. 9   Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei einem negativen Entscheid hat die Ablehnung unter Angabe von Gründen zu erfolgen. Lehnt der Vorstand ein Gesuch ab, so kann der Kandidat innert einem Monat nach Kenntnisnahme der Ablehnung verlangen, dass das Gesuch der nächsten Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Generalversammlung entscheidet über die Aufnahme abschliessend mit einem Mehr von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 10​   Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung erfolgen.

Art. 11  Aus dem Verband kann ausgeschlossen werden, wer:

  • trotz Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt;

  • dem Verbandszweck zuwiderhandelt;

  • Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einem Mehr von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder.

​V. Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Art. 12  Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene ideelle Mittel sind:

  • Organisation von und Teilnahme an Kursen, Seminaren, Veranstaltungen, Kongressen, Schulungen und Betriebsbesuchen

  • Entgegennahme von Wünschen und Beschwerden der Mitglieder

  • Beschaffung von Publikationen und Informationen, deren Kenntnis den Laienrichtern dienlich ist

  • Erteilung von Informationen über die Amtsobliegenheiten für neu eintretende Laien- und Fachrichter

  • Einrichtung einer Website und sonstiger elektronischer Medien

  • Herausgabe von Publikationen

  • Behandlung und Beantwortung einschlägiger Fragen zum Laienrichteramt

  • Erstellung von Studien über die Geschichte, die Situation und die Zukunft des Laienrichteramts

  • Mitgliedschaft und Mitarbeit in ideellen Interessensvereinigungen, die den Vereinszweck unterstützen können

VI. Finanzen

Art. 13  Die erforderlichen finanziellen Mittel werden in erster Linie durch Mitgliederbeiträge aufgebracht . Diese werden für die notwendigen Ausgaben, für Administration und Sekretariat verwendet.

Zusätzlich können weitere Mittel aus diversen Quellen gewonnen werden, zum Beispiel

  • Erträge aus Vereinsveranstaltungen

  • Subventionen und Förderungen

  • Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

  • Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, etc.)

Art. 14  Der Jahresbeitrag für Mitglieder und Novizen wird alljährlich durch die Generalversammlung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Ausgaben festgesetzt.

Art. 15  Jahresbeiträge von einem ausgeschlossenen oder austretenden Mitglied bleiben geschuldet bzw. werden nicht rückerstattet.

Art. 16  Für die Verbandsverbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinssvermögen.

Art. 17  Bei Auflösung des Verbands wird das Vereinsvermögen für einen wohltätigen Zweck im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit gespendet.

VII. Organe des Verbandes

Art. 18  Die Organe des Verbandes sind:

  • Generalversammlung als ordentliche oder ausserordentliche Vereinsversammlung;

  • Vorstand bestehend aus mindestens drei Personen

  • Zwei Revisoren

Art. 19  Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Ihre Ankündigung erfolgt spätestens vier Wochen vor ihrer Abhaltung unter Beilage der Traktandenliste. Wünscht ein Mitglied die Aufnahme eines Traktandums, so muss die schriftliche Eingabe spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Vorstand eintreffen.

Art. 20  Die Generalversammlung als ordentliche Vereinsversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einberufen. Sie berät und beschliesst insbesondere über:

  • den Jahresbericht des Vorstands;

  • die Jahresrechnung, den Voranschlag und den Jahresbeitrag;

  • die Entlastung des Vorstandes;

  • Anträge betreffend Statutenänderungen sowie über die Auflösung des Verbandes;

  • Anträge über den Erlass oder die Änderung von Reglementen und Standesregeln;

  • Aufnahmegesuche und Ausschlüsse sofern gemäss den vorliegenden Statuten erforderlich;

Art. 21  Sie wählt aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder:

  • den Vorstand bestehend aus mindestens drei Personen

  • den Präsidenten als Vorsitzenden des Vorstands 

Art. 22  Sie wählt zwei Revisoren

Art. 23  Stimm- und wahlberechtigt sind die anwesenden Mitglieder, mit Ausnahme der Novizen. Falls in den vorliegenden Statuten ein Mehr von Zweidritteln nicht ausdrücklich verlangt wird, gilt das einfache Mehr der Stimmen.

Art. 24  Die Amtsdauer des Vorstands und des Präsidenten beträgt zwei Jahre; Wiederwahlen sind zulässig.

Art. 25  Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten der Generalversammlung zugewiesen werden, insbesondere:

  • die Besorgung der laufenden Geschäfte und die Vorbereitung der Generalversammlung und weiterer Verbandsanlässe;

  • die Rechnungsführung und die Erstellung des Voranschlages;

  • die Führung des Mitgliederverzeichnisses und der Webseite;

  • der Verkehr mit Behörden und die Vertretung des Verbandes nach aussen;

  • die Ernennung und Auflösung von Kommissionen und Beauftragten für besondere Aufgaben;

  • die Erteilung von Aufgaben und Abnahme von Berichten von Kommissionen und Beauftragten.

  • die Pflege der Beziehungen zu anderen Verbänden.

Art. 25  Der Präsident amtet auch als Geschäftsführer, sofern der Vorstand nicht ein anderes Verbandsmitglied als Geschäftsführer einsetzt.

Art. 27  Die zwei Revisoren prüfen die Jahresrechnung, erstatten der Generalversammlung Bericht und stellen Antrag.

VII. Auflösung des Verbandes

Art. 18  Für die Auflösung des Verbands ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Die vorliegenden Stauten wurden von der Gründungsversammlung vom 23. September 2017 genehmigt.

 

Statuten des Verbandes Schweizerischer Miliz- und Fachrichter VMF
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