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Zur Sprachregelung

In den Kantonen werden unterschiedliche Bezeichnungen für die Richter verwendet, die nicht in die Kategorie "Berufsrichter" fallen: z.B. Bezirksrichter, Kreisrichter, Fachrichter, Amtsrichter, Ersatzrichter, Laienrichter, Richter im Nebenamt. Auch viele Arbeitsrichter, Handelsrichter und Friedensrichter sind keine Berufsrichter. Wir haben die Bezeichnung "Miliz- und Fachrichter" gewählt, um diesen Personenkreis zu benennen.

Der Verband VMF bezweckt, den Miliz- und Fachrichtern eine Plattform zu bieten und ihre Funktion als komplementäre Kraft zu den Berufsrichtern zu etablieren.

 

Entstehung des Verbands

In Folge der Abschaffung des Milizrichteramts im Kanton Zürich (Regierungsentscheid und Referendum im Jahr 2016) werden auch in anderen Kantonen vermehrt Stimmen laut, die den Zugang zum Richteramt auf Berufsrichter beschränken wollen. 

Durch diese Entwicklung könnte die Tätigkeit von Miliz- und Fachrichtern, einer traditionellen Stärke des Justizsystems vieler Schweizer Kantone, unter Druck geraten. Dabei wird ausgeblendet, dass sich die Funktion von Milizrichtern in anderen Kantonen von der früheren Zürcher Regelung unterscheidet, bei der Milizrichter als Einzelrichter fungierten. Anderswo sind Fach- und Milizrichter in der Regel Mitglieder eines Gremiums und fällen Urteile unter dem Vorsitz eines Berufsrichters. (Ausnahmen kann es bei sehr erfahrenen Fach- und Milizrichtern in einfacheren Fällen geben.)

Vorteile des Einbezugs von Fach- und Milizrichtern in das Justizsystem

  • Vertrauen: Das eigentliche Kapital der Justiz ist das Vertrauen des Volkes. Der Beizug von Milizrichtern entspricht dem Grundgedanken des Schweizer Milizsystems und unterstreicht den Gedanken der demokratischen Mitwirkung. Es trägt daher zu einer stärkeren Verankerung unseres Justizsystems in der Bevölkerung bei.

  • Recht und Gerechtigkeit: Die Qualität der Arbeit von Milizrichtern darf nicht mit der Messlatte ihrer Rechtskenntnisse gemessen werden - in dieser Hinsicht schneiden Milizrichter gegenüber Berufsrichtern zwingendermassen schlecht ab. Milizrichter können hingegen einen Beitrag dazu leisten, dass Recht und Gerechtigkeitsempfinden sich nicht zu stark auseinanderbewegen.

  • Urteilsvermögen: Für die Urteilsfindung ist nicht nur die Kenntnis der Rechtssätze ausschlaggebend, sondern es geht um die praktische Würdigung eines spezifischen Sachverhalts, auf den die Rechtssätze angewendet werden sollen. Laien- und Fachrichter übernehmen die Funktion, die in anderen Ländern Geschworenen anvertraut wird. Im Gegensatz zu Geschworenen sind unsere Laienrichter jedoch demokratisch legitimiert, und Fachrichter verfügen über spezifische Voraussetzungen für ihr Amt.

  • Fachwissen und Lebenserfahrung: Durch den Einbezug von Fach- und Milizrichtern fliesst eine vielfältige Berufs- und Lebenserfahrung in die Entscheidfindung eines Richtergremiums ein.

  • Verantwortung: Inbesondere bei schwierigen Fällen entlasten Miliz- und Fachrichter die Berufsrichter durch Mittragen der Verantwortung für ein folgenreiches Urteil.

  • Unabhängigkeit: Richter müssen nach Verfassung unabhängig sein (Art. 30 Abs. 1 BV) - es ist das erste und wesentlichste Attribut, das jeden Richter auszuzeichnen hat. Milizrichter haben hier den grossen Vorteil, dass Sie nicht ständiger Teil (keine Festangestellten) eines Gerichts sind. Sie sind daher i.d.R. institutionell unabhängiger als professionelle Richter. (Aussage von Beat Brändli, Professor an der Universität St.Gallen)

  • Kritischer Blick: "Fehlurteile scheinen vor allem von Berufsrichtern auszugehen. Vor allem weil sie stärker als Milizrichter in den Justizapparat eingebaut sind und daher weniger kritisch Urteile unterer Instanzen überprüfen, oder leichter sich einfach dem Staatsanwalt - oft einem alten Kollegen - anschliessen." (Aussage von Martin Killias, Professor an der Universität Zürich, nachdem er diverse Projekte des Schweizerischen Nationalfonds zum Thema Fehlurteile in der Justiz geleitet hat)
  • Kosten: Der Einsatz von Miliz- und Fachrichtern führt zu tieferen Kosten als wenn ausschliesslich Berufsrichter eingesetzt würden.

Verbandszweck

  • Der VMF setzt sich für die Beteiligung von Personen mit unterschiedlicher Ausbildung und Berufserfahrung im Justizsystem und für eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen Miliz-, Fach- und Berufsrichtern ein.

  • Der Verband sucht nach Wegen für eine angemessene Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder.

  • Wir nehmen Anregungen und Vorschläge unserer Mitglieder auf und unterstützen diese gegenüber kantonalen und eidgenössischen Behörden.

  • Wir ermöglichen den Erfahrungaustausch von Fach-, Miliz- und Berufsrichtern verschiedener Gerichte und Kantone.​

Warum gibt es den VMF?
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